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Allgemeine Vermietbedingungen

Version 05/21

 

1) Auf wen finden die Bedingungen Anwendung?

Die Bedingungen gelten für Sie als Mieter, der für die Fahrzeugmiete und alle damit verbundenen Kosten zahlungspflichtig ist. Ferner für Sie als Fahrer und für jeden zusätzlichen Fahrer, der ausdrücklich im Mietvertrag eingetragen und daher berechtigt ist, das Fahrzeug zu führen. Der im Mietvertrag eingetragene Mieter haftet für die Zahlung der nach dem Vertrag geschuldeten Miete, der sonstigen Kosten und für entstandene Schäden.

2) Wer darf anmieten und wer darf das Fahrzeug führen?

a) Wer darf anmieten?

Jede juristische Person und jede natürliche Person, die

  1. rechtsfähig und geschäftsfähig ist, um einen Vertrag abzuschließen und die bereit ist, die Verpflichtung für das Fahrzeug für den Mietzeitraum zu übernehmen und
  2. über die ausreichenden Zahlungsmittel verfügt.
  3. gültige Dokumente vorlegt: Personalausweis oder Reisepass, in Deutschland gültiger Führerschein in lateinischer Schrift (europäischer oder internationaler Führerschein oder beglaubigte Übersetzung) Nachweis der aktuellen Anschrift, kein Postfach.

Wir sind im Rahmen eigener Dispositionsfreiheit berechtigt, den Abschluss eines Mietvertrags abzulehnen.

b) Wer darf das Fahrzeug führen? (Berechtigte Fahrer)

Ein berechtigter Fahrer eines Fahrzeugs ist jede natürliche Person, die

  1. ausdrücklich mit vollständigen Daten im Mietvertrag eingetragen ist; dies sind grundsätzlich der Mieter und gegebenenfalls eingetragene Zusatzfahrer.
  2. einen gültigen Führerschein und ein gültiges Ausweisdokument gemäß 2a Ziffer 3 vorlegt.

Kann der Mieter (Vertragspartner) bei Übergabe des Fahrzeugs keine gültigen Dokumente gemäß 2a Ziffer 3 vorlegen, ist der Vermieter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesem Fall ausgeschlossen. Der Vermieter behält sich weiterhin das Recht vor, Schadenersatz gemäß Preisverzeichnis vom Mieter zu verlangen.

  1. die mindestens 24 Jahre alt und 3 Jahre im Besitz eines Führerscheins ist.

Für Mieter/Fahrer, die nicht das 24. Lebensjahr vollendet haben, fällt eine Freigabegebühr an.

Der Mieter (Vertragspartner) ist in der Pflicht zusätzlichen Fahrern die Allgemeinen Vermietbedingungen zur Kenntnis zu geben und dafür Sorge tragen, dass diese eingehalten werden.

c) Wer darf das Fahrzeug nicht führen?

Eine Person, die nicht im Mietvertrag als berechtigter Fahrer eingetragen ist, darf das Fahrzeug nicht führen. Ferner ebenfalls solche Personen nicht, die ein in 2 a Ziffer 3 aufgeführtes Ausweisdokument nicht vorlegen können. Gestatten Sie einem nicht berechtigten Fahrer, das Fahrzeug zu führen, stellt dies eine Verletzung der Bedingungen dar. Der Mieter haftet für die an dem gemieteten Fahrzeug entstehende oder durch seinen Betrieb verursachte Schäden oder den Verlust des Fahrzeuges (einschließlich Fahrzeugteilen und -zubehör).

Der nicht berechtigte Fahrer hat keinen Versicherungsschutz. Deckungsschutz besteht dann ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Haftpflichtversicherung (unabdingbarer Versicherungsschutz).

3) Wo darf das Fahrzeug gefahren werden? (Vertragsgebiet)

Der Mieter und die Fahrer dürfen das Fahrzeug nicht außerhalb des Vertragsgebietes fahren. Das Vertragsgebiet umfasst Deutschland. Gegen eine Grenzüberschreitungsgebühr auf Anfrage sind Fahrten nach Österreich, Schweiz sowie die Benelux-Staaten möglich. Andere Länder sind nur auf Anfrage zusammen mit einer Freistellungserklärung befahrbar. In Länder, die nicht der Europäischen Union angehören ist die Einfahrt grundsätzlich nicht gestattet. Zuwiderhandlungen berechtigen den Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages. Ersatzansprüche des Mieters sind in einem solchen Fall ausgeschlossen.

4) Übergabe des Fahrzeugs

Der Mieter bestätigt, dass Fahrzeug in vertragsgemäßem Zustand und mit dem im Übergabeprotokoll benannte Zubehör übernommen zu haben. Stellen Sie einen Mangel oder Schaden fest, der nicht im Übergabeprotokoll dokumentiert ist, sind Sie verpflichtet sicherzustellen, dass dieser auf dem Übergabeprotokoll vermerkt wird. Diese Änderung ist von Ihnen und dem PHENIX-Vertreter zu unterschreiben.

5a) Mietdauer

Die Mietzeit beginnt an dem im Mietvertrag vereinbarten Übergabeort und der im Übergabeprotokoll vermerkten Abholzeit. Der Mieter und der Fahrer sind verpflichtet, das Fahrzeug und die Fahrzeugschlüssel sowie das Zubehör zum Ende der Mietzeit zum vereinbarten Tag und zur vereinbarten Uhrzeit am vereinbarten Rückgabeort zurückzugeben.

PHENIX gewährt eine Toleranz von 30 Minuten. Diese wird dem Mieter ohne Berechnung eingeräumt.

Ein Miettag sind 24 Stunden, ein Monat sind 30 Miettage. Angefangene 24-Stunden werden als ein Miettag berechnet.

Eine Überschreitung der vereinbarten Mietzeit ist nur mit vorheriger Zustimmung von PHENIX zulässig. PHENIX behält sich vor, bei nicht in Kenntnis gesetzten Verlängerungen des vereinbarten Mietzeitraums Anzeige zu erstatten. In diesem Fall gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. PHENIX ist in diesem Fall berechtigt, sich den Besitz an dem Mietfahrzeug auf Kosten des Mieters zu verschaffen.

5b) Mietvertragsverlängerungen

Eine Verlängerung eines bestehenden Mietvertrages ist nach Rücksprache und bei vorhanden sein von freien Kapazitäten möglich. Für jede Verlängerung des in Ihrem Mietvertrag vereinbarten Mietzeitraums kontaktieren Sie bitte PHENIX telefonisch.

In diesem Fall ist der Mieter verpflichtet, die Miete und eventuell anfallende Zusatzkosten zu bezahlen und einen neuen Mietvertrag oder einen Zusatz zum Ursprungsmietvertrag zu unterschreiben.

6) Der Mietpreis

Der Preis für die Miete ist der Preis, der zum Zeitpunkt der Buchung gültig ist.

PHENIX ist berechtigt bei jeder Anmietung die Bonität des Mieters zu prüfen. Bei ABO-Verträgen behält sich PHENIX das Recht vor eine regelmäßige Bonitätsprüfung durchzuführen. Bei einer negativer Bonitätsauskunft während einer Abomiete steht PHENIX ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.

Der Mieter stimmt zu, dass Rechnungen von PHENIX grundsätzlich in elektronischer Form an den angegebenen Rechnungsempfänger über die hinterlegte Emailadresse versandt werden. Hiergegen kann der Mieter jederzeit widersprechen. Bei Widerspruch trägt der Mieter die zusätzlichen Kosten lt. Preis-/ Leistungsverzeichnis für die Übersendung in Papierform.

Es liegt in der Verantwortung des Mieters, dafür zu sorgen, dass die von ihm mitgeteilte E-Mail-Adresse gültig und der Empfang von E-Mails unter der angegebenen E-Mail-Adresse möglich ist.

a) Was ist im Mietpreis enthalten

Der von Ihnen zu zahlende Preis beinhaltet folgende Kosten:

Die Mietkosten für das Fahrzeug, für die vereinbarte Mietzeit sowie vereinbarte Sonderleistungen.

Zusatzkosten für Zusatzkilometer, soweit Sie bei Buchung angegeben werden. Minderkilometer werden nicht rückvergütet.

Weitere gegen Aufpreis von Ihnen gewählte Mobilitätsleistungen oder weiteres von Ihnen gewähltes Zubehör.

Des Weiteren die Kosten für Wartung, Verschleißreparaturen (bei Reifen im Rahmen des normalen Verschleißes).

Die Vollkasko-Versicherung und die Kfz.-Haftpflichtversicherung (mit 100 Mio. € pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden; max. 15 Mio. € je geschädigter Person) mit einer Selbstbeteiligung.

Umsatzsteuer, die zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültig ist.

b) Was ist nicht im Mietpreis enthalten?

Die Kosten für Fahrstrom. Diese sind durch den Mieter/Fahrer zu tragen.

Die durch den Nutzer des Fahrzeuges verursachten Kosten, auch Dritter, während des Mietzeitraums. Diese berechnen wir dem Mieter/Fahrer lt. Preis- und Leistungsverzeichnis.

Schäden / Verluste für in oder auf dem Fahrzeug befindliche Sachen sind durch die im Mietpreis enthaltene Versicherung, versicherungstechnisch nicht gedeckt.

Kosten für verlorene oder gestohlene Fahrzeugschlüssel, soweit der Verlust von Ihnen zu vertreten ist.

Die Kosten für die Nichtrückgabe von im Fahrzeug mitgeliefertem Zubehör und Dokumenten (wie Warndreieck, fluoreszierende Sicherheitswesten, Betriebsanleitungen usw.) und/oder das von Ihnen gewählte Zubehör (z.B. Autositz, Ladekabel usw.)

Kosten für die Rückführung des Fahrzeugs, die Verlängerung Ihrer Miete und Zusatzkilometer, die über die vereinbarten Freikilometer hinausgehen.

In diesen Fällen erfolgt eine Berechnung für die entstehenden Kosten lt. Preisliste.

7) Zahlungsmittel

Als Zahlungsmittel akzeptiert PHENIX Überweisungen und Paypal.

Bei Überweisungen muss sichergestellt sein, dass PHENIX einen Zahlungseingang vor Übergabe des Fahrzeuges verzeichnen kann. Ein Überweisungsbeleg als Nachweis der Zahlung wird nicht akzeptiert.

8) Wann wird die Mietrechnung erstellt und wann ist zu zahlen?

Der Mieter ist verpflichtet, die Miete, die vereinbarten Sonderleistungen und Kosten für Zusatzkilometer (sofern bekannt) vor Mietbeginn zu entrichten. Diese Kosten werden auf den Mietvertrag ausgewiesen, den Sie vor Übernahme des Fahrzeugs unterschreiben.

Die endgültigen Gesamtkosten Ihrer Anmietung werden zum Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeugs am Ende der Miete berechnet.

Hierzu erhalten Sie eine Endabrechnung, sobald alle Bestandteile Ihrer Miete geregelt sind, jedoch nicht früher als am Tag nach der Rückgabe des Fahrzeugs

Bei der Endabrechnung des Mietvertrags wird die Kautionszahlung berücksichtigt. Eventuell (noch) zu zahlende Kosten werden hiervon abgezogen.

Falls zusätzliche Kosten entstehen, z. B. durch ein Bußgeld, oder wenn Schäden am Fahrzeug verursacht wurden, die nach der Rückgabe festgestellt wurden, wird PHENIX Ihnen in diesem Fall, diese und weitere administrative Kosten (z. B. Kosten für die Schadenbearbeitung, Bearbeitungspauschale für Bußgelder) zu einem späteren Zeitpunkt berechnen, wenn PHENIX von diesen Kosten Kenntnis erlangt hat.

Einwände gegen diese Berechnung können Sie innerhalb einer Frist von 14 Tagen, beginnend ab Zugang des Schreibens, per E-Mail oder per Post vorbringen; dies gilt auch für den Beweis, falls Sie nicht der Verursacher sind. Falls Sie nicht innerhalb dieser Frist reagieren, werden Ihnen die Kosten in Rechnung gestellt.

Wird bei Verzug die Beauftragung eines Inkassoinstitutes erforderlich, haben Sie die dadurch entstehenden Kosten zu tragen, sofern Sie nicht erkennbar zahlungsunfähig oder –willig waren und auch sonst keine Einwendungen gegen den Anspruchsgrund erhoben haben.

9) Kaution

Der Mieter ist verpflichtet, vor Beginn des Mietzeitraums, eine Kaution als Sicherheit zu hinterlegen. Die Höhe ist im Mietvertrag vereinbart und entspricht der vereinbarten Selbstbeteiligung im Schadensfall. Sollte das Fahrzeug beschädigt zurückgegeben werden, hat PHENIX sofortigen Anspruch auf die Kaution. Alle Nachberechnungen von Kosten können von PHENIX mit der Kaution verrechnet werden.

Die Kaution wird nach dem Ende des Mietverhältnisses innerhalb von 30 Tagen an den Mieter zurückgezahlt.

PHENIX ist nicht verpflichtet, die Kaution getrennt von Vermögen anzulegen. Eine Verzinsung der Sicherheit erfolgt nicht.

10) Was sind die Verpflichtungen des Mieters und des Fahrers in Bezug auf das Fahrzeug?

Mieten Sie ein Fahrzeug von PHENIX an, obliegen Ihnen und den Fahrern die folgenden Pflichten:

Der Mieter und der Fahrer sind verpflichtet, das Fahrzeug in angemessener Weise unter Berücksichtigung der geltenden Gesetze und Vorschriften zu führen. Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, die Bedienungsvorschriften lt. Bordbuch sind einzuhalten.

Der Mieter ist verpflichtet das Fahrzeug in dem Zustand zurückzugeben, in dem er es von PHENIX übergeben bekommen hat. Während des Mietzeitraums sind Mieter und Fahrer verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das Fahrzeug in dem Zustand zu erhalten, in dem es sich bei Anmietung befand. Bitte achten Sie auf die Warnlampen im Fahrzeugdisplay und ergreifen Sie alle erforderlichen Maßnahmen gemäß der Bedienungsanleitung. Jede Änderung und jeder mechanische Eingriff am Fahrzeug sind ohne die vorherige schriftliche Genehmigung durch PHENIX untersagt.

Eventuell anfallende Reinigungen sind vor Rückgabe durchzuführen. Bei Zuwiderhandlung erfolgt die Berechnung eine Reinigunspauschale lt. Preisliste.

Sie haften für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs anfallenden Gebühren, Mautkosten, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die PHENIX in Anspruch genommen wird, soweit Sie diese zu vertreten haben.

Darüber hinaushaften Sie auch für das von Ihnen gemietete Zubehör, (z.B. Kindersitz, Ladekabel usw.) und Fahrzeugausstattung (z.B. Warnweste, Warndreieck, Bedienungsanleitung).

Der Mieter und der Fahrer sind verpflichtet sicherzustellen, dass das Fahrzeug vertragsgemäß, schonend und mit der verkehrsüblichen Sorgfalt behandelt wird. Eine Überbeanspruchung ist untersagt. Der Batteriestand ist regelmäßig zu prüfen und eine komplette Entleerung des Akkus ist untersagt. Sie sind verpflichtet sicherzustellen, dass das Fahrzeug verschlossen und durch die Diebstahlsicherung geschützt ist, wenn das Fahrzeug geparkt wird oder unbeaufsichtigt ist.

Der Mieter und der Fahrer sind verpflichtet sicherzustellen, dass das Gepäck oder Gegenstände, die im Fahrzeug transportiert werden, so gesichert sind, dass dadurch keine Beschädigung am Fahrzeug verursacht wird und dies auch kein Risiko für die mitfahrenden Personen darstellt.

Der Mieter und der Fahrer dürfen das Fahrzeug nicht führen, wenn ihre Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt ist, insbesondere unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen oder bei Krankheit.

PHENIX übergibt seine Fahrzeuge an den Mieter fahrbereit, geprüft und mit allen erforderlichen Betriebsstoffen. Der Mieter und der Fahrer sind verpflichtet, während der Miete das Fahrzeug mit den für das Fahrzeug geeigneten Betriebsstoffen (Wischwasser, Reifenluft etc.) im Bedarfsfall zu befüllen.

Das Rauchen ist in den Fahrzeugen strikt untersagt. PHENIX ist berechtigt, in jedem Fall schuldhafter Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot durch den Mieter oder von Ihnen beförderter Dritter eine Schadensersatzpauschale lt. Preisliste geltend zu machen. Für Schäden sowie unverhältnismäßige Gebrauchsspuren und Abnutzungen haftet der Mieter.

Das gemietete Fahrzeug darf nicht durch Ziehen abgeschleppt werden, sondern muss zwingend auf ein Abschleppfahrzeug gehoben und stehend transportiert werden. Das Abschleppunternehmen ist durch den Mieter in Kenntnis zu setzen, dass es sich um ein Elektrofahrzeug handelt.

Die Nutzung von Fahrassistenzsystemen entbindet den Fahrer nicht von seiner Verantwortung im Straßenverkehr. Für eventuell, während der Nutzung solcher Systeme, anfallenden Schäden haftet der Fahrer/Mieter.

Manipulatives Deaktivieren von Fahrsicherheitssystemen ist untersagt. Bei Unfällen oder Schäden während oder infolgedessen besteht für den Mieter die volle Haftung. Für in diesem Zusammenhang eingetretene Schäden greift die Haftungsbeschränkung auf die vereinbarte Selbstbeteiligung nicht.

Während der ordnungsgemäßen Nutzung des Fahrzeuges durch den Mieter/Fahrer erfolgt keine Ortung bzw. Auswertung der Standortdaten durch den Vermieter. Bei vertragswidrigem Verhalten des Mieters/Fahrers oder zur Aufklärung von Unfallhergängen ist der Vermieter berechtigt die notwendigen Daten abzurufen. Die Außerbetriebnahme des Systems zur Datenerfassung ist untersagt.

Durch die Nutzung eines Navigationsgeräts können die während der Mietdauer eingegebenen Navigationsdaten ggf. im Fahrzeug gespeichert werden. Im Falle einer Kopplung von Mobilfunk- oder anderen Geräten mit dem Fahrzeug können Daten von diesen Geräten ebenfalls im Fahrzeug gespeichert werden.

Sollte der Mieter/Fahrer wünschen, dass die vorgenannten Daten nach Rücknahme des Fahrzeuges nicht mehr im Fahrzeug gespeichert sind, hat er vor Rücknahme des Fahrzeuges für eine Löschung zu sorgen. Der Vermieter ist zu einer Löschung der vorgenannten Daten nicht verpflichtet.

Betriebsstörungen oder technische Mängel sind PHENIX unverzüglich anzuzeigen. Bei technischen Störungen, die das Aufsuchen einer Werkstatt erfordern, sowie Software-Updates, wenden Sie sich zur Terminabsprache an den Vermieter.

Sollte es nötig sein während der Vermietung die Räder zu wechseln, notwendige Hauptuntersuchungen, Wartungen oder Reparaturen in einer Werkstatt oder beim Hersteller des Fahrzeuges durchführen zu lassen, erhält der Mieter, bei einer Mietunterbrechung von mehr als 24 Stunden, von PHENIX ein Ersatzfahrzeug. Der Mieter ist verpflichtet, Werkstatttermine sofern zumutbar, in Abstimmung mit dem Vermieter wahrzunehmen.

Der Vermieter behält sich vor den Kilometerstand des Fahrzeuges regelmäßig abzufragen, damit Wartungsintervalle, Haltedauer und Garantiebedingungen gewährleistet werden können. Zur Einhaltung dieser Bedingungen ist der Vermieter berechtigt einen Fahrzeugtausch durchzuführen, soweit dieser dem Mieter/Fahrer zumutbar ist.

Alle Fahrzeuge von PHENIX sind mit einer werblichen Folierung versehen, diese ist fester Bestandteil des Mietvertrages.

11) Für welche Zwecke darf das Fahrzeug nicht verwenden werden.

a) Das Fahrzeug darf nicht weitervermietet, verpfändet, verkauft oder in sonstiger Weise anderweitig belastet werden, und zwar nicht nur das Fahrzeug selbst, sondern auch Fahrzeugteile, Fahrzeugschlüssel, Fahrzeugdokumente, Ausrüstung, Werkzeuge und/oder Zubehör.

b) Zur Beförderung von Personen zur Miete oder gegen Bezahlung (z. B. für Carsharing und gewerbliche Personenbeförderung), es sei denn, dies ist ausdrücklich mit PHENIX vereinbart und Sie haben die entsprechende Erlaubnis.

c) Die Überlassung an Dritte außer an berechtigte Fahrer sowie sonstige zweckentfremdete Nutzungen.

d) Der Transport gefährlicher Stoffe lt. GefStoffV und ChemG ist untersagt.

e) Nutzung des Fahrzeugs für Rennen, auch so weit die Rennstrecke für die Allgemeinheit für Test- und Übungsfahrten freigegeben ist (so genannte Touristenfahrten). Dies gilt auch für Fahrten außerhalb befestigter Straßen, für Zuverlässigkeitstests, Geschwindigkeitstests oder für die Teilnahme an Rallyes, Wettrennen, Fahrsicherheitstrainings, Ladestationstests oder Testläufen, unabhängig davon, wo diese stattfinden und ob diese offiziell sind oder nicht.

f) Nutzung des Fahrzeugs für den Transport von lebenden Tieren (mit Ausnahme von Haustieren und/oder im Haus gehaltenen Tieren in dafür geeigneten Transportboxen). Erforderliche Sonderreinigungskosten werden lt. Preisliste berechnet

g) Nutzung des Fahrzeugs für Fahrschulzwecke und begleitetes Fahren.

h) Nutzung des Fahrzeugs zum Ziehen oder Schieben eines anderen Fahrzeugs oder eines Anhängers (es sei denn, das Mietfahrzeug ist mit einer Anhängerkupplung ausgerüstet und das in den Fahrzeugdokumenten eingetragene Gesamtgewicht wird eingehalten).

i) Nutzung des Fahrzeugs auf Schotterstraßen oder auf Straßen, deren Oberfläche, Größe oder Zustand ein Risiko für das Fahrzeug darstellt, wie zum Beispiel Strand, unpassierbare Straßen, Waldwege und Berge, oder Straßen, die nicht genehmigt und nicht asphaltiert sind.

j) Zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind.

k) für sonstige Nutzungen, die über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehen.

12) Welche Regeln gelten bei Rückgabe des Fahrzeugs?

Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug mit allem Zubehör zum im Mietvertrag vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ordnungsgemäß zurückzugeben.

Der Ladestand darf 10% nicht unterschreiten. Bei Zuwiderhandlung erfolgt eine Berechnung lt. Preisliste.

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist PHENIX berechtigt, die Rückgabe des Fahrzeuges vorzeitig zu einem bestimmten Zeitpunkt oder aber unter fristloser Kündigung dieses Mietvertrages sofort zu verlangen. lm Falle der Nichtbeachtung behält sich PHENIX vor, das Fahrzeug sicherstellen zu lassen und die Kosten hierfür dem Mieter in Rechnung zu stellen.

Die Miete endet, wenn Sie das Fahrzeug an einen PHENIX Vertreter zurückgeben und die Fahrzeugschlüssel und sonstiges Zubehör aushändigen haben. Bei Rückgabe des Fahrzeugs zu einem früheren Zeitpunkt als im Mietvertrag vereinbart, haben Sie keinen Anspruch auf Rückerstattung eines Teils der Mietkosten.

Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug gemeinsam mit einem PHENIX Vertreter zu besichtigen und ein Rückgabeprotokoll für das Fahrzeug zu unterschreiben. PHENIX haftet nicht für Gegenstände oder Unterlagen, die Sie eventuell im Fahrzeug vergessen haben, es sei denn, es steht nachweislich fest, dass diese im Verantwortungsbereich von PHENIX abhandengekommen sind

Entscheiden Sie sich für eine Rückgabe außerhalb der Öffnungszeiten, wird PHENIX einen Zustandsbericht des Fahrzeugs in Ihrer Abwesenheit erstellen.

Wird das Fahrzeug außerhalb der Geschäftszeiten durch Einwurf der Fahrzeugschlüssel bei PHENIX zurückgegeben, so haftet der Mieter für alle Schäden, bis der Vermieter das Fahrzeug wieder in unmittelbarem Besitz hat.

Deshalb möchte PHENIX Sie daran erinnern, dass Sie das Fahrzeug so parken, dass es keine Gefahr für Dritte und kein Verkehrshindernis darstellt. Die Fahrzeugpapiere verbleiben im Fahrzeug.

13) Verpflichtungen von Mieter und Fahrer bei Unfall, Panne oder Diebstahl des Fahrzeugs

In einem Schadenfall ist der Mieter/Fahrer verpflichtet, dafür zu sorgen, dass alle zur Schadensminderung und Beweissicherung erforderlichen Maßnahmen getroffen werden.

Mieter/Fahrer sind verpflichtet, nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden sofort die Polizei und PHENIX zu verständigen. Dies gilt auch bei selbst verschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Selbst bei geringfügigen Schäden sind Sie verpflichtet, einen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen. Der Unfallbericht muss insbesondere Name und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.

Der Mieter/Fahrer darf sich nicht vom Unfallort entfernen, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen nachgekommen ist, soweit es der Gesundheitszustand zulässt.

Im Fall des Diebstahls des Fahrzeugs, von Fahrzeugteilen oder -zubehör, sind Sie verpflichtet, Anzeige bei der nächsten Polizeidienststelle zu erstatten und PHENIX eine Kopie der Strafanzeige unverzüglich zusammen mit den Fahrzeugschlüsseln und den Fahrzeugpapieren, falls diese nicht auch gestohlen wurden, zur Verfügung zu stellen.

Auch bei der weiteren Bearbeitung des Schadenfalles ist der Mieter/Fahrer verpflichtet, PHENIX und dessen Versicherer zu unterstützen und jede Auskunft zu erteilen, die zur Aufklärung des Schadensfalles und zur Feststellung der Haftungslage zwischen PHENIX und Mieter/Fahrer erforderlich ist.

Ist im Fall einer Panne der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht mehr gewährleistet oder die Nutzung beeinträchtigt, hat der Mieter/Fahrer angemessene Sicherheitsvorkehrungen zu treffen und unverzüglich mit dem Vermieter die weiteren Maßnahmen abzustimmen. Hierzu wendet sich der Mieter unverzüglich telefonisch an PHENIX.

14) Schäden am Fahrzeug; Haftung des Mieters; Haftungsreduzierung und Wegfall der Haftungsreduzierung

PHENIX behält sich vor, Kunden mit auffälligem Schadensfallverhalten von zukünftigen Vermietungen auszuschließen.

Weicht der Fahrzeugzustand bei Rückgabe vom Zustand bei Anmietung ab, gelten bei vom Mieter bzw. dem Fahrer schuldhaft verursachten Schäden folgende Regelungen.

Der Mieter/Fahrer haftet während der Dauer des Mietvertrages für an dem gemieteten Fahrzeug entstehende oder durch seinen Betrieb verursachte Schäden oder den Verlust des Fahrzeuges (einschließlich Fahrzeugteilen und -zubehör).

Bei Unfallschäden, Verlust, Diebstahl oder unsachgemäßer Bedienung des Fahrzeugs oder Verletzung vertraglicher Obliegenheiten, haftet der Mieter für die hierdurch entstandenen Reparaturkosten, bei Totalschaden für den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs abzüglich Restwert, es sei denn, der Mieter hat den Eintritt des Schadens nicht zu vertreten.

Daneben haftet der Mieter auch für etwaige anfallende Folgeschäden, insbesondere Wertminderung, Abschleppkosten, Mietausfall und Sachverständigengebühren. Die Haftung des Mieters entfällt, sofern weder er noch der Fahrer den Schaden zu vertreten hat.

PHENIX stellt den Mieter mit einer Selbstbeteiligung für Schäden pro Schadensfall am Mietfahrzeug, frei. Die Haftungsbefreiung erfasst die Beschädigung durch Unfall, d. h. durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis; Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden. Von der Haftungsbefreiung sind daher insbesondere Schäden nicht erfasst, die durch einen Bedienungsfehler oder durch das Ladegut entstanden sind. Die Selbstbeteiligung bei Schäden richtet sich nach der im Mietvertrag vereinbarten Höhe.

Die Haftungsbefreiung entbindet nicht von den vertraglichen Obliegenheiten. Der Mieter haftet voll bei vorsätzlicher Verletzung der vertraglichen Obliegenheiten, insbesondere für Schäden, die bei der Nutzung des Fahrzeugs zu verbotenen Zwecken entstehen. lm Falle einer grob fahrlässigen Schadensherbeiführung ist PHENIX berechtigt, den Mieter/Fahrer in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen.

Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter.

Die Haftungsreduzierung entfällt nicht, wenn die Pflichtverletzung weder für den Schadenseintritt noch für die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung der Haftungsreduzierung ursächlich ist.

Bei Überlassung des Fahrzeuges an Dritte – einschließlich der im Mietvertrag bezeichneten Fahrer – haftet der Mieter für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Mietvertrages und das Verhalten des/der Dritten wie für eigenes Verhalten. Überlässt der Mieter den Mietwagen an eine im Mietvertrag nicht aufgeführte dritte Person, so haften der Mieter und der Dritte im Falle einer Beschädigung des Mietwagens als Gesamtschuldner unbeschränkt.

Der Mieter/Fahrer ist für die Folgen von Verkehrsverstößen oder Straftaten, die in Zusammenhang mit dem gemieteten Fahrzeug festgestellt werden, verantwortlich und haftet PHENIX für entstehende Gebühren und Kosten. PHENIX ist verpflichtet, den Behörden in einem solchen Fall den Mieter zu benennen.

15) PHENIX Haftung

Sollte ein Fahrzeug ausfallen und ein Ersatzfahrzeug nicht binnen einer angemessenen Frist zur Verfügung stehen oder sich eine vereinbarte Zustellung durch Verschulden von PHENIX um mehr als 4 Stunden verzögern, kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten.

Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von PHENIX liegende und von ihm nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, terroristische Anschläge und Naturkatastrophen entbinden PHENIX für deren Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung.

Ebenso wenig haftet PHENIX für einen Verlust im Zusammenhang mit einer Geschäftsmöglichkeit oder für eine Betriebsunterbrechung im Zusammenhang mit der Vermietung.

lm Fall, dass vor, während oder nach der Miete Gegenstände des Mieters/Fahrers oder sonstiger Personen im oder auf dem gemieteten Fahrzeug beschädigt werden oder abhandenkommen, haftet PHENIX nur bei Verschulden.

 

16) Stornierung

Im Falle einer Stornierung des Mietvertrages durch den Mieter, berechnet PHENIX folgende Stronogebühren:

Kurzzeitmieten: (bis 30 Tage)

a) Bei Stornierungen bis einen Monat vor Mietbeginn wird eine Stornierungspauschale in Höhe von 15% des Mietpreises, mindestens jedoch 65,00 € berechnet.

b) Bei Stornierungen bis eine Woche vor Mietbeginn wird eine Stornierungspauschale in Höhe von 45% des Mietpreises, mindestens jedoch 80,00 € berechnet.

c) Bei Stornierungen weniger als zwei Tage vor Mietbeginn wird eine Stornierungspauschale in Höhe von 80% des Mietpreises, mindestens jedoch 80,00 € berechnet.

Langzeit/Abo-mieten (>30 Tage)

a) Bei Stornierung bis eine Woche vor Mietbeginn wird eine Stornierungspauschale von 50% auf den ersten Mietmonat berechnet, mindesten jedoch 300,00 €.

b) Bei Stornierung weniger als zwei Tage vor Mietbeginn wird eine Stornierungspauschale von 80 % auf den ersten Mietmonat berechnet, mindesten jedoch 300,00 €.

Sollte der Kunde bei Abholung die unter Punk 2a Ziffer 3 genannten Dokumente nicht vorweisen können, oder eine Vermietung aus anderen, dem Kunden verursachten Gründen nicht möglich sein, gilt jeweils die Stornierungspauschale < 2 Tage.

Der Kunde hat die Möglichkeit den Nachweis zu erbringen, dass kein Schaden oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist, um somit die Stornokosten zu reduzieren.

17) Widerrufsrecht

Ein Widerrufsrecht des Mieters besteht gemäß § 312g Absatz 2 Satz 1 Nr. 9 BGB nicht, da es sich um die Vermietung von Kraftfahrzeugen zu einem spezifischen Termin oder Zeitraum handelt.

18) Kündigung

Die Parteien sind berechtigt, die Mietverträge entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. PHENIX kann die Mietverträge außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund kündigen. Wichtige Gründe sind insbesondere:

a) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der geltenden AGB
b) Erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters
c) Mangelnde Pflege des Fahrzeugs/Unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch
d) Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrages
e) Schadensereignisse

Schadenersatzansprüche des Mieters/Fahrers sind in diesem Falle ausgeschlossen. Hiervon unberührt bleiben hingegen Schadenersatzansprüche von PHENIX. Bei Verstoß gegen auch nur eine dieser Verpflichtungen droht dem Mieter/Fahrer trotz eventueller Haftungsbeschränkung die volle Haftung für den eingetretenen Schaden.

Kündigt PHENIX einen Mietvertrag, ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug samt Fahrzeugpapieren und Zubehör sowie aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich an den Vermieter herauszugeben.

19) Fuhrparknutzung

Die folgenden Bestimmungen gelten nur bei gewerblichen Anmietungen. In diesem Fall muss im Mietvertrag der Hinweis “Fuhrparknutzung” vermerkt sein.

Hierdurch ist die Nutzung durch einen vom gewerblichen Mieter bestimmten Personenkreis (z.B. Mietarbeiter der Firma) erteilt.

Der Mieter versichert gegenüber PHENIX, dass Vorliegen der Voraussetzungen zur Teilnahme am Straßenverkehr sowie das Mindestalter seiner Fahrer überprüft zu haben. Ferner hat er Dritten gegenüber, denen er den Mietgegenstand weitergibt, die Pflicht, über Vereinbarungen aus dem Mietvertrag zu informieren. Im Schadensfall haftet der Mieter. Ihm obliegt es aber, seinerseits eine Enthaftung gegenüber dem Dritten zu vereinbaren. Es wird empfohlen ein Fahrtenbuch zu führen.

20) Lade-Richtlinie für Elektrofahrzeuge

Bitte beachten Sie die für das Aufladen der Batterie bei Elektrofahrzeugen geltenden Vorschriften. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an einen PHENIX-Mitarbeiter.

PHENIX übergibt das Fahrzeug bei Abholung mit einem Ladestand von mindestens 90%. Für Sie besteht die Verpflichtung, das Fahrzeug mit einem Mindestladestand von 10% zurückzugeben.

21) Schutz personenbezogener Daten

Mieten Sie ein Fahrzeug, ist PHENIX verpflichtet, die personenbezogenen Daten von Ihnen und den im Mietvertrag eingetragenen Fahrern zu erheben und zu verarbeiten, um:

Ihre Buchung, Ihren Mietvertrag und Ihre Zahlung zu verwalten, eine Liste von Risikokunden zu verwalten und zu aktualisieren. Desweitern Strafzettel für Verkehrsverstöße, die mit dem Mietahrzeug während der Mietdauer begangen wurden zu bearbeiten.

PHENIX speichert Ihre personenbezogenen Daten, solange dies zur Erfüllung der oben genannten Zwecke erforderlich ist.

22) ÄNDERUNGEN DER ALLGEMEINEN MIETVERTRAGSBEDINGUNGEN

Änderungen dieser Mietvertragsbedingungen werden dem Mieter spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform (z.B. per E-Mail) zugestellt. Die Änderungen werden wirksam und das Vertragsverhältnis wird zu den geänderten Bedingungen fortgesetzt, wenn der Mieter diesen Änderungen nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung durch schriftliche Mitteilung an PHENIX widerspricht. Im Falle eines Widerspruchs steht beiden Parteien ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zu.

23) NEBENABREDEN UND ERGÄNZUNGEN

Sämtliche Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Mietvertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

24) NICHTIGKEIT ODER TEILNICHTIGKEIT

Die eventuelle Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

25) ERFÜLLUNGSORT

Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist Rostock.

26) ANWENDBARES RECHT / GERICHTSTAND

Es gilt deutsches Recht. Ist der Mieter Kaufmann, eine juristische Person oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland, so ist für alle Streitigkeiten in Zusammenhang mit diesem Mietvertrag, dass für den Sitz von PHENIX zuständige Gericht zuständig. PHENIX ist berechtigt, auch jedes andere zuständige Gericht anzurufen.

 

 

Preisverzeichnis

Preise inkl. 19% MwSt.
Zusätzlich buchbare Optionen bei Abo-Vermietung

Reduzierung der SB in Voll- und Teilkasko auf 500 € mtl. 30,00 €
Eintragung weiterer Fahrer in den Abo-Vertrag pro Person mtl. 5,00 €
Freigabe für Fahrer unter 24 Jahren mtl. 25,00 €
Fuhrparknutzung für Gewerbe mtl. (nur für B2B Kunden) 30,00 €
Kilometerpaket -> der Kilometerpreis reduziert sich bei Vorabbuchung um 0,05 €/km

Zusätzlich buchbare Optionen bei Vermietung

Reduzierung der SB in Voll- und Teilkasko auf 500 € mtl. 15,00 € pro Tag, max. 10 Tage
Eintragung weiterer Fahrer pro Person 10,00 € pro Tag, max. 5 Tage
Freigabe für Fahrer unter 24 Jahren 20,00 € pro Tag, max. 10 Tage
Fuhrparknutzung für Gewerbe mtl. (nur für B2B Kunden) 10,00 € pro Tag, max. 5 Tage
Kilometerpaket -> der Kilometerpreis reduziert sich bei Vorabbuchung um 0,05€/km

Sonstige Gebühren

Zustellung des Fahrzeuges im Raum Rostock 25,00 € zzgl. 0,50 € je km
Fahrten ins Ausland auf Anfrage
Verspätete Rückgabe des Fahrzeugs je angefangenen 24h wird ein Zusatztag berechnet
Rechnung per Post 10,00 €
Mahngebühren (pro Mahnung) 15,00 €
Bearbeitungsgebühr Strafzettel/Bußgelder (pro Fall) 10,00 €
Verlust von Fahrzeugzubehör/-equipment:
– Bearbeitungsgebühr
– Zubehör/Equipment

15,00 €
Wiederbeschaffungspreis
Nutzung unserer Ladekarte geladene kWh werden lt. Anbieter berechnet
zzgl. 10,00 € Bearbeitungsgebühr
Rauchen im Auto 150,00 €
Verschmutzung:
– durch Tierhaare
– durch Essen/Trinken
– allgemeine Verschmutzung

129,00 €
79,00 €
50,00 €
Ladestand bei Rückgabe unter 10% 25,00 €